Hinweis:
Die Corona-Schutzmaßnahmen des Bundes endeten zum 08.04.2023.
Nach Aufhebung der Corona-Verordnung des Landes Anfang März 2023 entfallen auch die verbliebenen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes. Es wird dennoch empfohlen, auch weiterhin Umsicht und Rücksicht walten zu lassen.
Stets aktuelle Informationen zu Corona finden Sie auf der offiziellen Webseite der Landesregierung von Baden-Württemberg unter
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/
Die Isolationspflicht für positiv auf das Coronavirus getestete Personen ist in Baden-Württemberg ab dem 16.11.2022 weggefallen. Die geänderte Corona-Verordnung ist am Mittwoch dieser Woche in Kraft getreten.
Corona-Infizierten wird jetzt nur noch empfohlen zu Hause zu bleiben. Eine Absonderungspflicht gibt es nicht mehr. Stattdessen müssen positiv getestete Personen außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske tragen.
Aus unserer Sicht hat diese Neuregelung nur wenige Auswirkungen auf die betriebliche Praxis. Positiv Getestete werden regelmäßig krankgeschrieben und sind sodann arbeitsunfähig. Im Übrigen würde die Gefahr bestehen, dass das Infektionsgeschehen in die Betriebe getragen wird und damit ein viel größerer Schaden entstehen.
Grundsätzlich gibt es ab 16.11.2022 keine Entschädigung für Verdienstausfall für Quarantänezeiten mehr vom Land.
Der Bundestag hat das geänderte Infektionsschutzgesetz beschlossen. Es tritt bzw. trat am 01.10.2022 in Kraft und ist bis 07.04.2023 gültig. Es enthält u. a.
Zu den bundesweit geltenden Schutzmaßnahmen gehört beispielsweise die FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr (nicht in Flugzeugen) sowie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen etc.
Die beschlossenen Regelungen enthalten nahezu keine handwerksspezifischen Vorschriften. Im Infektionsschutzgesetz ist nunmehr geregelt, dass bei Beschäftigten, die während ihres Urlaubs in Quarantäne müssen, die zeitgleichen Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen.
Das sogenannte Kinderkrankengeld wird bis zum 07.04.2023 verlängert.
Sollte das Land optionale Schutzmaßnahmen ergreifen, werden wir Sie darüber selbstverständlich informieren.
Mit Wirkung vom 01.10.2022 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wieder in Kraft. Ziel ist es, das betriebliche Infektionsgeschehen in den bevorstehenden Herbst- und Wintermonaten bestmöglich einzudämmen.
Mit der Verordnung werden Arbeitgeber verpflichtet, die wieder oder weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes, einschließlich der Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen, z. B. durch das Angebot von Homeoffice, in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen und die Maßnahmen entlang dieses Konzeptes umzusetzen.
Ergänzt werden diese Schutzmaßnahmen um freiwillige Testangebote für alle Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten. Arbeitgeber bleiben verpflichtet, ihre Beschäftigte bei der Wahrnehmung ihrer Impfangebote zu unterstützen.
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung haben Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Dies gilt auch für Pausenzeiten und Pausenbereiche.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
Sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz oder geeignete FFP2-Masken) bereitstellen. Den Beschäftigten sind kostenlose Corona-Tests zur Verfügung zu stellen.
Die neue Arbeitsschutzverordnung tritt am 01.10.2022 parallel mit dem Infektionsschutzgesetz in Kraft und ist auch parallel gültig bis zum 07.04.2023.
Diese neue Arbeitsschutzverordnung wird in einigen Bereichen auch des Handwerks wieder zu den bekannten Schutzmaßnahmen führen. Aus aktueller Sicht ist dies sehr fragwürdig, wenn auf der anderen Seite nahezu ohne jegliche Beschränkungen große Volksfeste und andere Events gefeiert werden, die sich bereits zu Superspreader-Events entwickelt haben bzw. entwickeln können. Besonders betroffen im Handwerk sind die Friseurbetriebe. Der Mindestabstand – insbesondere zum Kunden – kann nicht eingehalten werden. Andere Schutzmaßnahmen, wie das Tragen von Masken, greifen dort nicht.
Bei Anträgen auf Überbrückungshilfe IV sind viele Anträge abgelehnt worden, weil bezweifelt wird, dass die Umsatzrückgänge coronabedingt sind. Bei Anträgen für die Monate Januar bis März 2022 mussten deshalb Antragsteller darlegen wieso die Umsatzeinbußen coronabedingt waren. Für die Beantragung der Überbrückungshilfen ab April 2022 sind im Antragsverfahren bereits Pflichtfelder enthalten, mit deren Hilfe der Antragsteller den Coronabezug des Umsatzrückganges konkret darlegen muss. Gleiches gilt für Anträge für Neustarthilfe seit Mitte Mai.
Eine Übersicht der Corona Wirtschaftshilfen erhalten Sie in dieser PDF.
Seit dem 03.05.2022 beträgt die Isolation für positiv getestete Personen im Regelfall nur noch 5 Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige entfällt vollständig.
Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind weiterhin behördlich verpflichtet, sich sofort in Isolation zu begeben.
Nach Ablauf von 5 Tagen endet die Isolation, wenn der Betroffene mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome hat. Bei Krankheitssymptomen muss die Isolation bis zu maximal 10 Tagen fortgesetzt werden.
Für die Beendigung der Isolation bedarf es keines negativen Testes mehr.
Diese neuen Regelungen gelten auch für Personen, die vor dem 03.05.2022 in Isolation waren.
Weitere Infos entnehmen Sie bitte dem folgenden Link
Mit Beschluss vom 26.04.2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten zum 02.05.2022 in Kraft.
Weitere Infos entnehmen Sie bitte dem folgenden Link
In unserem Newsletter der letzten Woche hatten wir unter dem Punkt „Erste Öffnungsschritte“ berichtet, dass die 3G-Zugangsregelung im Einzelhandel in der aktuell geltenden Alarmstufe weggefallen ist. Die FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel bleibt aber weiterhin bestehen.
Am Arbeitsplatz gilt weiterhin die 3G-Zugangsregelung! Beschäftigte müssen also weiterhin gegen das Corona-Virus geimpft, genesen oder negativ getestet sein.
Am 14.02.2022 wurde die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg angepasst. Die Quarantäne- und Isolationsregelungen für Personal in der kritischen Infrastruktur (KRITIS) wurden gelockert, wenn ansonsten die Funktionsfähigkeit des Betriebes bedroht ist. Diese Regelungen gelten zunächst für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige Personen von Infizierten, die Schlüsselfunktionen in Betrieben der kritischen Infrastruktur wahrnehmen.
Die Inanspruchnahme dieser Regelung ist aber an hohe Hürden geknüpft und sollte nur als letztes Mittel zum Einsatz kommen. Des Weiteren ist die Befreiung von der Absonderung nur zum Zweck des Arbeitseinsatzes („Arbeitsquarantäne“) möglich. Die von der Absonderung befreiten Schlüsselpersonen müssen während der „Arbeitsquarantäne“ eine Bescheinigung des Arbeitgebers mit sich führen.
Die seit dem 14.02.2022 geltende CoronaVO Absonderung finden Sie unter:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/coronavo-absonderung/
Grundsätzliche Informationen des Sozialministeriums zu den Änderungen finden Sie unter:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/anpassungen-bei-quarantaene-und-isolation-fuer-kritische-infrastruktur/
Die KRITIS-Verfahrensregelungen für das ausnahmsweise Verlassen des Absonderungsortes des Innenministeriums mit den notwendigen Formularen und Bescheinigungen finden Sie unter:
https://im.baden-wuerttemberg.de/de/sicherheit/krisenmanagement/kritische-infrastrukturen/kritis-verfahrensregelungen/
Die BSI-Kritisverordnung mit der Einteilung, wer zur Kritischen Infrastruktur zählt finden sie unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv/
Hinweise zu 3G am Arbeitsplatz entnehmen Sie bitte unserem Rundschreiben (PDF)
Informationen zu Tests und Nachweisen im Arbeitsumfeld sowie für Anbieter von Dienstleistungen, für deren Inanspruchnahme ein tagesaktueller negativer COVID-19 Schnelltest nach § 4 Absatz 1 Corona – Verordnung vorzulegen ist.
Testen im Arbeitsumfeld und bei Dienstleistungen Verordnung
Bescheinigung über die Testung
Achtung! Bei nachstehendem Download wird differenziert zwischen Selbsttest und Schnelltest!
Mein *Selbsttest* ist positiv! Was muss ich tun?
Kreishandwerkerschaft Reutlingen
Lindachstraße 37
72764 Reutlingen
Montag – Mittwoch
von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 17.00 Uhr
Donnerstag
von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
Freitag
von 08.00 Uhr – 12.30 Uhr
Sowie nach Vereinbarung